Die Privatklägerin ist hier offenbar in einer ganz anderen Stimmung als bei der Erstbefragung. Sie wirkt fahrig, vergesslich, zeitweise aufmüpfig und gar frech und auch fordernd. Oft gerät sie ins Stottern (es kann aber auch sein, dass dies wegen einer anderen Protokollierungsart hier so hervorsticht). Hier schlagen sich wohl auch die vielbeschriebenen Stimmungsschwankungen und die emotionale Instabilität der Privatklägerin nieder. Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Privatklägerin über die Anschuldigungen gegen ihren Vater klar, stringent, gleichbleibend und unerschütterlich Auskunft geben kann.