Der Antrieb zur Strafverfolgung kam einzig und alleine vom Ex-Mann. Sie selber war beschäftigt mit der Überwältigung der Gefühle (Kleider fortwerfen, weil sie dachte, alles sei schmutzig, duschen ohne sauber zu werden, den ganzen Tag weinen, das Kind drei Tage bei der Tagesmutter lassen etc.). Dass sie sich am nächsten Tag tatsächlich in einem emotionalen Ausnahmezustand befand, bestätigte im Übrigen auch P.________ (pag. 75 Z. 211 ff.). Besonders sticht sodann die zweite Befragung vom 22. Juni 2018 hervor (pag. 43 ff.). Die Privatklägerin ist hier offenbar in einer ganz anderen Stimmung als bei der Erstbefragung.