23 Z. 35 ff.). Dies zeigt sich nicht zuletzt auch in der Tatsache, dass sie gegenüber der rapportierenden Polizistin am 16. Mai 2018 (wohl telefonisch) mitteilte, sie wolle erst Aussagen machen, wenn sie eine Anwältin habe (pag. 10). Dies hat an sich keinen Einfluss auf die Qualität der Erstaussagen, diese sind aber im Lichte dieser Umstände zu würdigen. An dieser Stelle sei noch angefügt, dass P.________, welche als erste eingehend mit ihr über die Vergewaltigung sprach, bewusst nicht nach Details gefragt hatte, weil sie von ihrer Arbeit in einem Care-Team gewusst habe, dass es Aufgabe der Polizei sei, zu befragen (pag. 74 Z. 177 ff.). Genese dieser Aussagen: