Bezeichnenderweise sagte Zeugin S.________ hierzu denn auch aus, dass man den Beschuldigten über den Übergriff informiert habe, wobei dieser der Privatklägerin nicht geglaubt und ihr die Schuld dafür gegeben habe (pag. 86 Z. 179 ff.). Der Tatvorwurf konnte letztendlich aber durch eine Videoaufnahme aus dem Velokeller untermauert werden (vgl. Anzeigerapport vom 8. Juni 2013 in den Akten BM 13 0788). Im Weiteren kann die Kammer zum allgemeinen Aussageverhalten der Privatklägerin noch Folgendes festhalten: