Die edierten Akten aus diesem Jugendstrafverfahren haben indes eindrücklich aufgezeigt, wie es um das Schutzbedürfnis des Beschuldigten gegenüber seiner Tochter steht. So gehen aus den Akten keinerlei Hinweise hervor, wonach der Beschuldigte während des Jungendstrafverfahrens um Unterstützung seiner Tochter und um den Schutz deren sexueller Integrität bemüht gewesen wäre. Auch anlässlich seiner Befragung vor oberer Instanz verwies er in diesem Zusammenhang lapidar auf die Stiftung Q.________ resp. T.________ und AD.________, welche sich darum gekümmert hätten (pag. 948 Z. 9 ff.). Bezeichnenderweise sagte Zeugin S.______