20 wollt, dass sie seinen Penis massiere, was sie wiederum nicht gewollt habe. Er habe sie aber nicht angefasst (pag. 937 Z. 23 ff.). Den Vorwurf betreffend die Überprüfung der Jungfräulichkeit widerrief die Privatklägerin vor der oberen Instanz gänzlich (pag. 937 Z. 41 ff.). Nach Auffassung der Kammer ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der erstmaligen Äusserung dieser Vorwürfe 14 Jahre alt war und bereits damals von weit zurückliegenden Vorfällen erzählte. Beim Übergriff des Jungen ist betreffend das Bluten von einem Missverständnis auszugehen.