Zeugin Y.________ (Ex-Frau des Beschuldigten) sagte aus, sie wisse, dass die Privatklägerin eine Vergewaltigung erlebt habe in Gambia. Sie wisse auch, dass sie dort beschnitten worden sei, weil sie es ihr erzählt habe (pag. 100 Z. 91 ff.). Anlässlich ihrer Einvernahme vor der oberen Instanz präzisierte resp. korrigierte die Privatklägerin diese Vorfälle. Betreffend den Vorfall mit dem Jungen habe sie kein Blut zwischen den Beinen, sondern Nasenbluten gehabt. Der Junge habe aber ge-