Die Privatklägerin habe ihr von zwei Vorfällen sexueller Gewalt erzählt. Der erste sei in der Pflegefamilie in Gambia gewesen, wo der ältere Junge der Familie sie nachts missbraucht habe, wobei sie von Blut zwischen ihren Beinen erzählt habe. Der zweite Vorfall sei Betasten und Anfassen durch einen Onkel in Gambia gewesen (pag. 282). Damals habe sie T.________ gesagt, dass sie sich in Gambia sicher fühlen würde, wenn ihr Vater bei ihr sei. Sie habe wahnsinnig Angst, wenn ihr Vater bspw. einkaufen gehe und sie alleine im Haus der Grossmutter lassen würde.