Dieser Einwand kann somit nicht gehört werden und begründet auch in keiner Weise die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Vielmehr stärken diese fachlichen Einschätzungen über die Privatklägerin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Schlussendlich hat sich auch die Kammer ein eigenes Bild von der Privatklägerin machen können und kann sich den Ausführungen der Fachleute über vorbehaltlos anschliessen. Im Weiteren hat die Privatklägerin in ihrem Leben offenbar auch früher schon sexuelle Gewalt erlebt. Die Verteidigung argumentierte, dass dabei auch eine mögliche Projizierung des anderweitig Erlebten auf ihren Vater denkbar sei.