Diese haben in keiner Weise Einfluss auf die Fähigkeit der Privatklägerin, sich klar und realitätsbezogen zu artikulieren oder Erlebtes zu spiegeln. Entsprechend wurde denn auch zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen, ihr das Sorgerecht über ihre Tochter zu entziehen oder eine Beistandschaft für die Tochter zu errichten. Nirgends in den Akten findet sich auch nur ein einziger Hinweis darauf, dass die Privatklägerin in ihrem Leben Geschichten erfunden, andere Leute zu Unrecht beschuldigt oder phantastische Parallelwelten aufgebaut hätte. Dieser Einwand kann somit nicht gehört werden und begründet auch in keiner Weise die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens.