19 sönlichkeit beschrieben. Insbesondere attestiert man ihr auch Treue, genährt durch den Wunsch nach Zugehörigkeit. Die Einschränkungen der Privatklägerin liegen offenbar ausschliesslich in einer (leichten) Intelligenzminderung, welche sie jedoch nicht daran hindern, ein eigenständiges Leben zu führen, sowie in Problemen mit der emotionalen Ausgeglichenheit. Diese haben in keiner Weise Einfluss auf die Fähigkeit der Privatklägerin, sich klar und realitätsbezogen zu artikulieren oder Erlebtes zu spiegeln.