Die von ihr beschriebenen Diagnosen samt Auswirkungen weisen allesamt nicht in Richtung Wahrnehmungsstörungen, Wahnhaftigkeit, Realitätsverlust etc. Aus diesem Bericht sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit der Privatklägerin hindeuten könnten. Ebensowenig deuten die Beschreibungen und Einschätzungen der engsten Betreuungspersonen der Privatklägerin auf solche Einschränkungen hin, im Gegenteil. Sie wird sinngemäss von allen als lebendig, kämpferisch, stark, sensibel, einfühlsam, nicht rachsüchtig, aber stur, mit anderen Worten als äusserst differenzierte, facettenreiche und vielschichtige Per-