_) beschrieb die Privatklägerin bei ihrer Ankunft in der Schweiz als sozial absolut verwahrlost und Analphabetin. Was man früher für sie nach Gambia geschickt habe, habe sie so lange getragen, wie sie dort gewesen seien (pag. 99 Z. 83 ff.). Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, welcher stets beteuerte, mit der Privatklägerin sei alles perfekt gelaufen. Gesamtwürdigend kann festgehalten werden, dass keine der involvierten Fachpersonen die Privatklägerin je einmal in ihrer Fähigkeit, stringente und klare Aussagen mit Realitätsbezug machen zu können, in Frage gestellt hätte. Im Gegenteil schildert gerade Dr. med.