von den Aussagen der Privatklägerin gegenüber T.________ gewusst hat und trotzdem nichts Handfestes unternahm, korreliert doch ihr Angebot vom Januar 2023 auch genau mit jenem gemäss Aktennotiz, wonach sie gestützt auf den Schutzplan der Fachleute für die Privatklägerin anerbot, dass diese die Wochenenden auch bei ihr [statt beim Vater] verbringen könne (vgl. dazu pag. 51 Z. 370 ff. und Z. 385 ff.). Entsprechend sagte auch Zeugin S.________ aus, dass AD.________ informiert worden sei (pag. 85 Z. 131). Auch deshalb vertritt sie in dieser Sache heute offensichtlich eigene Interessen. Die Aussagen aus dem Lager AD.______