auch ein «Interesse» daran hat, dass ihre eigene Tochter nicht mit jemandem verheiratet war, der sich nachträglich als Sexualstraftäter im Zusammenhang mit einem Kind und als inzestuös entpuppt, zumal diese Tochter ja auch massgeblich dafür verantwortlich war, dass die Privatklägerin überhaupt erst in die Schweiz zu ihrem Vater geholt wurde. Nur so lässt sich auch der Umstand erklären, dass sie den nunmehr längst abgeschiedenen Schwiegersohn trotz handfester Hinweise auf ein zweites Gesicht durchwegs in Schutz nimmt und die Privatklägerin schlecht darstellt. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass AD.________ von den Aussagen der Privatklägerin gegenüber T.__