125 Z. 44 ff.). Der Grund, weshalb sie ihren Schilderungen geglaubt habe sei, weil sie sonst nie einfach so etwas erzählt habe. Sie sei dort wie aufgebrochen und habe alles erzählt. Sie habe von ihrer Zeit in Gambia erzählt, es sei sehr emotional gewesen und traurig. Für sie sei klar gewesen, dass sie die Wahrheit erzähle. Es habe vielleicht Momente gegeben, wo sie geschummelt habe, aber sie sei schliesslich immer dazu gestanden, wenn etwas nicht ganz richtig gelaufen sei (pag. 125 Z. 85 ff.). Zeugin AD.________ (Stiefgrossmutter) geht härter mit der Privatklägerin ins Gericht. Nach ihr habe sie die Wahrheit verdreht (pag. 145 Z. 139).