So sprechen alle medizinischen Fachpersonen von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung F60.3 und führen Symptome auf, welche nicht auf den Borderline-Typ, sondern viel mehr auf den impulsiven Typ hinweisen. Die zusätzlichen Störungsbilder des Borderline-Typs werden nicht beschrieben. Aus dem Gesagten folgt, dass die Verteidigung aktenwidrig davon ausgeht, dass der Privatklägerin ärztlich eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde.