870 oben); hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine psychiatrische und psychologische Einschätzung, sondern um eine anamnestisch wiedergegebene Zusammenfassung des Berichts des Sozialdienstes Bern vom 10. August 2016. Die Behauptung des Sozialdienstes, die Privatklägerin leide an einer «Borderline- Persönlichkeitsstörung» steht indes im Widerspruch zu allen bisherigen und späteren medizinischen Einschätzungen. So sprechen alle medizinischen Fachpersonen von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung F60.3 und führen Symptome auf, welche nicht auf den Borderline-Typ, sondern viel mehr auf den impulsiven Typ hinweisen.