zur Überforderung von Frau Y.________ (Ex-Frau des Beschuldigten, damalige Frau Z.________ (gleicher Nachname wie A.): Dokument 9 S. 11/11, pag. 839: Die Überforderung kann nicht alleine auf das Verhalten der Privatklägerin abgeschoben werden, Frau Y.________ fühlte sich offenbar auch vom Beschuldigten mit der Stieftochter alleingelassen). Die kantonale Erziehungsberatung AA.________ attestierte der Privatklägerin am 8. Mai 2009 Motivation, geduldiges Arbeiten, Ruhe, aber kaum Gründlichkeit. Sie mache aber deutlich bessere schulische Fortschritte, als auf Grund ihrer Testwerte hätte erwartet werden können. Sie mache von dem her nicht unbedingt den Eindruck einer Sonderschülerin.