Aus den edierten IV-Akten ergibt sich dazu nichts Neues. Wesentlich scheint, dass man die Privatklägerin nach ihrem ersten Schuljahr in der Schweiz nicht in eine HPS schicken wollte, weil man den Standpunkt vertrat, dass die Beschulung mit geistig behinderten Kindern nicht ihrem vermuteten Potential entspreche. So konnte man sie letztendlich in M.________(Ortschaft) in der Stiftung Q.________ durch die Woche im Heim platzieren, dies, weil die Eltern (Beschuldigter und seine Ex- Frau) beide berufstätig und mit der Privatklägerin überfordert waren, aber auch wegen ihrer schulischer Defizite (Akten IV-Stelle Kanton Bern, Dokument 9 S. 6/11, pag. 834; zur Überforderung von Frau Y.___