Vorab ist ergänzend vor allem auf die Argumentation der Verteidigung einzugehen, wonach es starke grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen und überhaupt ihrer Aussagefähigkeit gebe, dies wegen ihrer psychischen Gesundheit, insbesondere einer vermuteten Persönlichkeitsstörung. Vor der oberen Instanz wurde von der Verteidigung in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gemäss den edierten IV-Akten bei der Privatklägerin eine Borderline-Störung vorliege (pag. 870), weshalb sie Probleme habe, Abgrenzungen zwischen Erlebtem und Imaginärem vorzunehmen und anfällig für Projektionen sei.