Die Aussagen seien stimmig, nachvollziehbar und würden authentisch wirken. Die gemachten Ausführungen würden zeigen, dass ihre Aussagen auf einer erlebnisbasierten Erinnerung beruhen würden und die Privatklägerin nicht versuche, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken. Sie habe sich auch nicht – aus welchem Grund auch immer – an ihm rächen wollen. Die Widersprüche und Unklarheiten/Unstimmigkeiten seien erklärbar und es fänden sich keine Anknüpfpunkte, die am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen Zweifel aufkommen lassen würden.