Es sei zutreffend, dass die Privatklägerin den beiden Betreuerinnen die Übergriffe damals teilweise anders geschildert habe, als sie es später getan habe, es sei aber zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin damals noch ein Teenager und ihr Ausdrucksvermögen entsprechend weniger entwickelt gewesen sei. Insgesamt würden die Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Realitätskriterien wie beispielsweise Detailreichtum, Originalität, Logik und Konstanz im Kerngeschehen, emotionale, adäquate Reaktionen und fehlende Lügensignale aufweisen. Die Aussagen seien stimmig, nachvollziehbar und würden authentisch wirken.