In ihren Aussagen liessen sich keine Hinweise darauf finden, dass sie ihr damaliges Verhalten irgendwie beschönigt oder versucht hätten, sich rauszureden. Es sei zutreffend, dass die Privatklägerin den beiden Betreuerinnen die Übergriffe damals teilweise anders geschildert habe, als sie es später getan habe, es sei aber zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin damals noch ein Teenager und ihr Ausdrucksvermögen entsprechend weniger entwickelt gewesen sei.