13 rin dann viel zielgerichteter vorgegangen wäre und selber die Anzeigeerstattung in die Wege geleitet hätte, als abwegig. Das Argument der Verteidigung, wonach man der Privatklägerin bereits im Q.________ nicht geglaubt habe, verfange nicht. So hätten sowohl S.________ als auch T.________ erklärt, der Privatklägerin schon damals geglaubt zu haben. In ihren Aussagen liessen sich keine Hinweise darauf finden, dass sie ihr damaliges Verhalten irgendwie beschönigt oder versucht hätten, sich rauszureden.