Ein solcher Ablauf könne einzig dem realen Leben entsprungen sein und es sei schlicht nicht möglich – schon gar nicht der Privatklägerin – das zu planen. Ein von der damaligen Verteidigung geltend gemachtes Motiv, wonach die Privatklägerin sich möglicherweise für die jahrelange Vernachlässigung in Gambia habe rächen wollen, erachtete die Vorinstanz vor dem Hintergrund, dass die Privatkläge-