__ gebraucht und gewusst habe, dass dieser neue Vorwürfe gegen sie erheben würde, wenn er vom Besuch beim Beschuldigten gewusst hätte. Die Vorinstanz legte dar, wie P.________ über den Vorfall in Kenntnis gesetzt worden sei, mit der Privatklägerin das Frauenspital zwecks Untersuchung aufgesucht und wie die Privatklägerin die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten bestätigt habe, wobei sie explizit angegeben habe, keine Anzeige machen zu wollen. Ein solcher Ablauf könne einzig dem realen Leben entsprungen sein und es sei schlicht nicht möglich – schon gar nicht der Privatklägerin – das zu planen.