Trotzdem würden die Aussagen der Privatklägerin eben nicht nur pauschale Vorwürfe beinhalten, sondern auch originelle Details, welche nur daher rühren könnten, dass es etwas Selbsterlebtes gewesen sei, was sie gespickt mit angemessenen Emotionen zu Protokoll gegeben habe. Die Vorinstanz erachtete sodann das von der Privatklägerin am 9. Mai 2018 an den Tag gelegte Verhalten als absolut logisch und nachvollziehbar. So sei es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin sich nach dem Vorfall ein paar Tage zurückgezogen habe, da sie Distanz von L.________ gebraucht und gewusst habe, dass dieser neue Vorwürfe gegen sie erheben würde, wenn er vom Besuch beim Beschuldigten gewusst hätte.