Die Vorinstanz hielt weiter fest, es sei nicht erstaunlich, dass es gewisse Differenzen in den Aussagen der Privatklägerin zu finden seien. Diese liessen sich dadurch erklären, dass die Privatklägerin schon lange zurückliegende Vorfälle habe schildern müssen, es um eine grössere Anzahl von Vorfällen gegangen sei, die nicht immer gleich abgelaufen seien und sie selber versuchte habe, diese zu vergessen und ihrem Vater zu vergeben.