_ besprochen hätten, aber keine Information an die Polizei erfolgt sei. Nicht zuletzt sei die Privatklägerin «nicht eine intellektuelle Überfliegerin» und deswegen wohl kaum in der Lage, sich eine derartige Geschichte mit so vielen Details auszudenken und diese über Jahre hinweg stimmig und konstant zu erzählen. Sodann spreche gegen einen Komplott, dass hierzu bereits das Geltendmachen eines oder höchstens eines zweiten, aktuellen Übergriffs durchaus gereicht hätten, um den Beschuldigten in Bedrängnis zu bringen. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es sei nicht erstaunlich, dass es gewisse Differenzen in den Aussagen der Privatklägerin zu finden seien.