Die Vorinstanz hielt sodann zur Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin fest, dass es deren damaliger Ehemann, L.________, gewesen sei, der mit seinem Vorsprechen bei der Polizei das Verfahren ins Rollen gebracht habe und sich aus dem ganzen Verhalten der Privatklägerin kein Hinweis herleiten lasse, wonach diese das mitgeplant habe. Vielmehr ergebe sich bereits aus den Akten der Stiftung Q.________, dass die dortigen Mitarbeiterinnen über die Vorwürfe informiert gewesen seien und diese auch mit der Stiftung R.________ besprochen hätten, aber keine Information an die Polizei erfolgt sei.