Sie erachtete die Aussagen der Privatklägerin zusammengefasst aus folgenden Gründen als derart glaubhaft, dass umfassend auf sie abgestellt werden könne (pag. 620 ff.): Die Aussagen der Privatklägerin würden Beschreibungen ihrer Gefühle enthalten. So sei sie verwirrt gewesen, ob das [das Spiel Spielen] richtig sei oder nicht. Sie habe erklärt, sich oft wertlos gefühlt und gedacht zu haben, er sei doch ihr Vater. Sie habe die Vorfälle genau beschrieben und dabei etwa auch ausgesagt, dass der Beschuldigte immer seine Zunge in ihr Ohr getan habe, was sie hasse.