und das Merkblatt «Sexuelle Ausbeutung» der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (pag. 961 ff.). Auf eine Zusammenfassung der obgenannten Beweismittel wird nachfolgend verzichtet. Es wird auf die entsprechenden Stellen in den Akten verwiesen und auf die einzelnen Beweismittel, soweit von Belang, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Wie auch bereits die Vorinstanz treffend erkannte, liegen nur wenige objektive Beweismittel vor (pag.