10 Ergänzend ist hinzuzufügen, dass der Kammer sodann die nachfolgenden Beweismittel vorliegen (vgl. Ziff. I.4 hiervor): IV-Akten über die Privatklägerin, soweit im Zusammenhang mit einer allfälligen psychischen Störung resp. mit der physischen Gesundheit der Privatklägerin stehend (pag. 824 ff.), Akten des Jugendstrafverfahrens BM 13 0788 der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (pag. 890 ff.) und das Merkblatt «Sexuelle Ausbeutung» der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (pag.