Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung- Setzen zu anderen diagnostischen Befunden. Die Relevanz eines Beweisstückes ist nicht von der Quantität des Materials abhängig, sondern von einem möglichst einmaligen und eindeutigen Informationsgehalt (HAAS, Kriminalistik 10/2022 S. 569). 10. Vorhandene Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt erfasst und wiedergegeben. Auf diese Zusammenfassung kann verwiesen werden (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 602–606).