Der Beschuldigte nahm mit seiner minderjährigen Tochter D.________ fast jedes Wochenende sexuelle Handlungen vor. Dabei nötigte er sie unter Ausübung von psychischen Druck sowie unter Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses (vgl. dazu Ausführungen unter Ziff. 1) zu den unter Ziff. 1 hiervor aufgeführten beischlafsähnlichen und anderen sexuellen Handlungen. Er sagte ihr, dass sie niemandem etwas erzählen durfte und mitmachen musste, da er sie ansonsten wieder zurück nach Gambia schicken würde. Ihm war bewusst, dass sie dort schlimme Sachen erlebt hatte und auf keinen Fall wieder dorthin zurückwollte.