II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkung Zum besseren Verständnis wird einleitend die vorinstanzliche Zusammenfassung darüber wiedergegeben, was dem polizeilichen Berichtsrapport vom 14. Mai 2018 dazu zu entnehmen ist, wie der Stein der Anklage überhaupt erst ins Rollen gebracht worden war (pag. 602): «Am 14. Mai 2018 habe sich der Ehemann von D.________, L.________, im Anzeigebüro auf der Polizeiwache G.________(Ortschaft) gemeldet und um Hilfe ersucht. Er habe erzählt, wonach er mit seiner Frau am 08. Mai 2018 einen verbalen Disput gehabt habe. Seine Frau hätte danach Alkohol getrunken und mit ihrem Vater telefoniert.