III.5 des angefochtenen Urteils, die Kostenfolgen samt Rück- und Nachzahlungspflichten und die Genugtuungsforderung. Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung – soweit die Strafzumessung betreffend – nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. In Bezug auf die Zivilklage ist eine Verschlechterung zulasten des Beschuldigten infolge fehlenden (weitergehenden) Antrags der Privatklägerin hingegen ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO).