7 Urteilsdispositivs) sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Von der Kammer zu überprüfen sind demnach insgesamt der Schuldpunkt im Rahmen von Ziff. 1, 2, und 4 der Anklageschrift, die Strafzumessung in diesen Anklagepunkten sowie im rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. III.5 des angefochtenen Urteils, die Kostenfolgen samt Rück- und Nachzahlungspflichten und die Genugtuungsforderung.