Soweit die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Juni 2018 auch bereits die amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin K.________, rechtskräftig entschädigte, hat sie dort die Festlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht für das Hauptverfahren offengelassen (pag. 358 f.), so dass diese noch zu überprüfen ist. Nicht der Rechtskraft zugänglich und demnach ebenfalls von der Kammer zu überprüfen sind die Verfügungen betreffend die DNA (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen