Diese vorgerichtliche Entschädigung ist rechtskräftig geworden. Ebenfalls unangefochten blieb die (zu Unrecht) ebenfalls bereits damals verfügte vollumfängliche Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Seitens des Beschuldigten ist auch im vorliegenden Verfahren keine Opposition ergangen, so dass auf diese Rück- und Nachzahlungspflicht durch die Kammer ebenfalls nicht mehr zurückzukommen ist. Soweit die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Juni 2018 auch bereits die amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin K.___