BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt auf Grund der fehlenden Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Die Staatsanwaltschaft hat den Vorgänger von Verteidigerin B.________, Rechtsanwalt J.________, mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 amtlich entschädigt (pag. 330 f.). Diese vorgerichtliche Entschädigung ist rechtskräftig geworden.