III.2 hinten des erstinstanzlichen Urteils) sowie der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Fürsprecherin E.________ (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteils). Auf die Höhe des amtlichen Honorars in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).