III.5–6), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 samt Ersatzfreiheitsstrafe, der Verzicht auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2016 für eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen à CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug samt Verwarnung sowie die Abweisung der Zivilklage soweit weitergehend ohne Kostenausscheidung in Rechtskraft erwachsen. Nicht in Rechtskraft erwachsen kann indes die Sanktion (Geldstrafe) betreffend den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.2