Auf Grund der beschränkten Berufungserklärung und der beschränkten Anschlussberufungserklärung sind die Einstellung betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Kostenausscheidung oder Entschädigung (Ziff. I erstinstanzlichen Urteils), der Freispruch von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz samt Kostenausscheidung zu 10% (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils), die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Ziff.