6 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf Grund der beschränkten Berufungserklärung und der beschränkten Anschlussberufungserklärung sind die Einstellung betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Kostenausscheidung oder Entschädigung (Ziff.