- der Vergewaltigung, begangen am 09.05.2018 zum Nachteil von D.________ - der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen von Mai 2010 bis Herbst 2013 im F.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________ - der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen von Mai 2010 bis 05.12.2011 im F.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________ - des Inzests, begangen am 09.05.2018 zum Nachteil von D.________ 2. Er sei gestützt auf diese Schuldsprüche zu einer gerichtlich zu bestimmenden Freiheitsstrafe zu verurteilen.