2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 2'400.00, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: