3. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2010 bis am 5. Dezember 2011 in F.________(Ortschaft) z.N. von D.________; 4. des Inzests, begangen am 9. Mai 2018 in Bern z.N. von D.________. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft;