5. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten und das Honorar für die erbetene Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren sei gemäss der eingereichten Kostennote festzusetzen und dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im obergerichtlichen Verfahren sei gemäss der eingereichten Kostennote festzusetzen und dem Kanton Bern aufzuerlegen.